Tel.: 04941 6018 637

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Maklerleistungen von AurImmo · Stand: September 2026


§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerleistungen von AurImmo, Inhaber Reno Uecker, Ebereschenweg 3, 26607 Aurich, Telefon 04941 6018 637, E-Mail info@AurImmo.de (nachfolgend „AurImmo“).

(2) Diese Bedingungen gelten nur, soweit sie in den jeweiligen Vertrag ausdrücklich einbezogen wurden.

(3) Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere die Regelungen des jeweiligen Maklervertrages oder Verkaufsauftrages, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AurImmo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Gegenstand der Tätigkeit

(1) AurImmo wird als Immobilienmakler tätig und weist Gelegenheiten zum Abschluss von Kauf- und Mietverträgen über Grundstücke, Häuser, Wohnungen und Gewerbeobjekte nach oder vermittelt solche Verträge.

(2) AurImmo schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern die sorgfältige Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit. Rechts-, Steuer- und Finanzierungsberatung sind nicht Gegenstand der Maklertätigkeit.

§ 3 Zustandekommen des Maklervertrages

(1) Ein Maklervertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Vertragsparteien zustande. Beim Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses bedarf der Maklervertrag mit einem Verbraucher der Textform (§ 656a BGB); eine mündliche Vereinbarung ist in diesem Fall unwirksam.

(2) Interessenten erhalten vor Übersendung eines Exposés einen Hinweis auf die Provisionspflicht. Das vollständige Exposé einschließlich der Objektanschrift wird erst versandt, nachdem der Interessent die Provisionsvereinbarung sowie die weiteren erforderlichen Erklärungen in Textform bestätigt hat.

(3) Sämtliche Leistungen von AurImmo sind für den Interessenten bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages kostenfrei. Auslagen werden nicht gesondert berechnet.

§ 4 Provision beim Immobilienkauf

(1) Der Provisionsanspruch entsteht, wenn durch den Nachweis oder die Vermittlung von AurImmo ein notarieller Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Provision 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, jeweils für Käufer und für Verkäufer. Werden im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag weitere Gegenleistungen vereinbart, etwa für mitverkauftes Inventar, erhöht sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.

(3) Die Provision ist mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages verdient und innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(4) Bei Objekten mit einem Kaufpreis unter 120.000 € kann anstelle der prozentualen Provision eine Pauschalprovision vereinbart werden. Diese wird vor Beauftragung ausdrücklich in Textform vereinbart.

(5) Ändert sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz, passt sich der Provisionsbetrag entsprechend an.

§ 5 Gleichbehandlung beider Seiten (§§ 656c, 656d BGB)

(1) Beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern – einschließlich solcher mit Einliegerwohnung – an einen Verbraucher gelten die §§ 656a bis 656d BGB.

(2) Wird AurImmo für beide Seiten tätig, zahlen Käufer und Verkäufer die Provision in gleicher Höhe. Eine Ermäßigung, Stundung oder ein Erlass zugunsten einer Seite ist nur wirksam, wenn die Provision der anderen Seite gleichzeitig und im gleichen Verhältnis ermäßigt, gestundet oder erlassen wird. Beide Rechnungen werden am selben Tag gestellt und zu denselben Bedingungen fällig gestellt.

(3) Hat nur eine Seite AurImmo beauftragt und übernimmt die andere Seite im Kaufvertrag einen Teil der Provision, darf dieser Teil höchstens die Hälfte der insgesamt geschuldeten Provision betragen. Er wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seinen Anteil gezahlt und dies nachgewiesen hat.

§ 6 Provision bei der Vermietung

(1) Bei der Vermittlung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: Die Provision trägt ausschließlich derjenige Auftraggeber, der AurImmo mit der Suche oder der Vermarktung beauftragt hat.

(2) Bei der Vermittlung von Gewerbeobjekten wird die Provision im Einzelfall vereinbart.

§ 7 Tätigkeit für beide Seiten

AurImmo ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer entgeltlich tätig zu werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. AurImmo verpflichtet sich in diesem Fall zu strikter Unparteilichkeit gegenüber beiden Vertragsparteien. Eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit einer der Vertragsparteien wird offengelegt.

§ 8 Weitergabe von Angeboten und Informationen

(1) Sämtliche Angebote, Exposés und Informationen von AurImmo sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige Zustimmung von AurImmo nicht an Dritte weitergegeben werden.

(2) Gibt der Empfänger Informationen unbefugt weiter und schließt der Dritte infolgedessen den Hauptvertrag ab, ist der Empfänger zum Ersatz des AurImmo entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser entspricht in der Regel der entgangenen Provision. Dem Empfänger bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 9 Vorkenntnis

Ist dem Empfänger ein von AurImmo nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, bittet AurImmo um einen kurzen Hinweis unter Angabe der Quelle, möglichst innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt des Angebots. So lassen sich spätere Missverständnisse vermeiden.

§ 10 Objektangaben und Haftung

(1) Die Angaben in Exposés und Angeboten beruhen auf Informationen und Unterlagen des jeweiligen Eigentümers oder Auftraggebers. AurImmo gibt diese Informationen nach bestem Wissen weiter, übernimmt jedoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtum und Zwischenverwertung, etwa ein zwischenzeitlicher Verkauf, bleiben vorbehalten.

(2) Schadensersatzansprüche gegen AurImmo sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzteren Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 11 Geldwäschegesetz

AurImmo ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, vor Abschluss eines Maklervertrages, spätestens jedoch vor Abschluss des Kaufvertrages, die Identität der Vertragsparteien anhand eines gültigen Ausweisdokuments festzustellen und die Angaben fünf Jahre aufzubewahren. Die Vertragspartner verpflichten sich, hieran mitzuwirken. Ohne diese Mitwirkung darf AurImmo die Geschäftsbeziehung nicht fortsetzen.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume von AurImmo oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Vertrag zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular beigefügt ist.

§ 13 Datenschutz

AurImmo verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation, die unter www.AurImmo.de abrufbar ist und dem Vertrag beigefügt wird.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) AurImmo ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Aurich. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: September 2026