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Mit einer Freundin zusammenziehen | AurImmo Aurich

Kann ich mit einer Freundin zusammenziehen – und wie regeln wir das?

Ja, und es gibt drei Modelle: Eine besitzt und die andere mietet, beide kaufen gemeinsam, oder – am saubersten – ein Haus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen. Schriftlich geregelt sein müssen vier Punkte: wer welche Kosten trägt, was im Pflegefall gilt, was im Todesfall passiert und wie man wieder auseinanderkommt. Ohne Regelung erben im Todesfall die Kinder der Verstorbenen deren Anteil.

Zwei Frauen, beide seit ein paar Jahren allein, beide in einem Haus, das für vier Personen gebaut wurde. Man kennt sich aus dem Chor oder von der Nachbarschaft, telefoniert jeden Abend – und irgendwann sagt eine den Satz: Eigentlich könnten wir doch zusammenziehen.

Die Idee ist besser als ihr Ruf. Sie scheitert nur selten an der Idee selbst, sondern fast immer daran, dass niemand vorher geregelt hat, was passiert, wenn es nicht mehr geht. Hier steht, wie man es richtig macht.

Warum das eine vernünftige Idee ist

  • Die Kosten halbieren sich praktisch. Heizung, Grundsteuer, Versicherung, Internet – das meiste fällt nur einmal an.
  • Abends ist jemand da. Für viele ist das der eigentliche Grund, und er wiegt schwerer als das Geld.
  • Nachts ist jemand da. Ein Sturz im Bad ist etwas völlig anderes, wenn im Zimmer nebenan jemand schläft.
  • Der Alltag wird leichter. Einer kocht, eine fährt Auto, eine kann noch die Gartenarbeit. Zusammen ergibt das einen funktionierenden Haushalt.
  • Ein Haus wird frei. Aus zwei zu großen Häusern wird eines, das gut genutzt ist – und ein Verkaufserlös, der beiden Sicherheit gibt.

Die erste Frage: Wem gehört das Haus?

Alles Weitere hängt daran. Es gibt drei Modelle, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wie leicht man wieder auseinanderkommt.

Eine besitzt, die andere mietet

Das einfachste Modell. Ein ganz normaler Mietvertrag über einen abgegrenzten Teil des Hauses, mit Miete, Nebenkosten und Kündigungsfrist. Wer aussteigen will, kündigt.

Der Nachteil ist die Schieflage: Eine ist Eigentümerin, die andere Mieterin. Das muss beiden bewusst sein und sollte offen besprochen werden, sonst schwelt es.

Beide kaufen gemeinsam

Beide stehen im Grundbuch, je zur Hälfte oder im Verhältnis ihres Beitrags. Gleichberechtigt und fair.

Aber: Sie sind damit eine Eigentümergemeinschaft wie Geschwister nach einem Erbfall. Verkaufen geht nur gemeinsam, und wenn eine stirbt, erben deren Kinder ihren Anteil. Ohne Regelung sitzen Sie dann mit fremden Erben im selben Haus.

Ein Haus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen

Meine klare Empfehlung, wenn es die Lage hergibt. Jede hat ihre eigene Wohnung mit eigener Tür, eigenem Bad und eigener Küche – Nähe, aber jede für sich. Rechtlich lässt sich das sauber trennen, notfalls als zwei getrennte Eigentumseinheiten.

Das löst die meisten Konflikte, bevor sie entstehen. Und es ist die einzige Variante, bei der auch ein Pflegedienst oder Besuch niemanden stört.

Was schriftlich geregelt sein muss

Auch unter engen Freundinnen. Gerade unter engen Freundinnen – weil man sich dann beim Streit auf etwas berufen kann, das in ruhigen Zeiten vereinbart wurde:

  • Wer zahlt was – laufende Kosten, größere Reparaturen, wer entscheidet bei welcher Summe.
  • Wie man wieder auseinanderkommt – Kündigungsfrist, Auszahlung, wer darf im Haus bleiben.
  • Was bei Pflegebedürftigkeit gilt – dazu gleich mehr.
  • Was im Todesfall passiert – und was die Erben dürfen.
  • Besuch, Übernachtungen, neue Partner. Klingt albern mit siebzig, ist es aber nicht.

Der Punkt, an dem es meistens kippt: die Pflege

Sprechen Sie das vorher aus

Wenn eine von beiden pflegebedürftig wird, ist die andere nicht automatisch die Pflegekraft. Ohne klare Absprache rutscht sie trotzdem in diese Rolle – aus Anstand, aus Nähe, weil sonst niemand da ist. Und dann sind zwei Menschen überfordert statt einer.
Halten Sie fest, dass im Pflegefall ein Pflegedienst kommt und ab welchem Punkt die gemeinsame Wohnform endet. Das ist kein Misstrauen, es ist Fürsorge – für beide.

Und der Todesfall

Stirbt eine Miteigentümerin, erben ihre Kinder deren Anteil am Haus. Die können ganz andere Pläne haben als die Verstorbene – und im schlimmsten Fall die Teilungsversteigerung betreiben.

Dagegen gibt es Werkzeuge: ein Ankaufs- oder Vorkaufsrecht für die Überlebende, im Grundbuch gesichert, und passende Testamente auf beiden Seiten. Das gehört beim Notar mit auf den Tisch, am selben Tag wie der Kaufvertrag.

Die Kinder werden erst einmal dagegen sein

Das ist normal. Sie sehen Erbe, Risiko und eine Fremde im Haus der Mutter. Beziehen Sie sie deshalb früh ein, bevor etwas unterschrieben ist – und zeigen Sie ihnen die schriftliche Regelung. Sobald klar ist, dass der Todesfall sauber geregelt ist, wird aus Widerstand meistens Erleichterung.

Zwei Dinge, die oft übersehen werden

  • Sie sind nicht verheiratet. Steuerlich gelten Sie als Fremde. Wenn eine deutlich mehr einbringt als die andere, kann das als Schenkung gewertet werden – und die Freibeträge unter Nichtverwandten sind sehr klein. Vor der Unterschrift mit dem Steuerberater sprechen.
  • Sozialleistungen. Wenn eine von beiden Grundsicherung oder Wohngeld bezieht, kann der gemeinsame Haushalt Auswirkungen haben. Vorher beim Amt nachfragen, nicht hinterher.

Die Reihenfolge

  1. Vier Wochen Probewohnen

    Bevor irgendetwas verkauft wird. Urlaub zusammen zählt nicht – Alltag zählt.

  2. Ehrlich über Geld reden

    Wer kann wie viel einbringen, wer hat Rücklagen, wer nicht. Ohne diese Offenheit trägt keines der drei Modelle.

  3. Das passende Haus suchen

    Am besten eines mit zwei abgeschlossenen Wohnungen. Erst dann wissen Sie, über welche Summen Sie überhaupt sprechen.

  4. Beide Häuser bewerten lassen

    Damit klar ist, wer was einbringt und wie das Verhältnis im Grundbuch aussehen soll.

  5. Zum Notar – alles an einem Tag

    Kaufvertrag, Vereinbarung, Ankaufsrecht, Testamente. Was hier geregelt ist, erspart später alles Weitere.

Was ich dabei für Sie tun kann

Ich sage Ihnen beiden, was Ihre Häuser heute wert sind. Das ist der Ausgangspunkt für jedes der drei Modelle – und für die Frage, wer welchen Anteil einbringt.

Und ich halte die Augen nach Objekten offen, die für zwei Parteien taugen: Zweifamilienhäuser, Häuser mit Einliegerwohnung, Gebäude, die sich sauber teilen lassen. Davon gibt es in Ostfriesland mehr, als man denkt – sie werden nur selten so angeboten.

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Ich bin Immobilienmakler und weder Anwalt, Notar noch Steuerberater. Die Hinweise auf dieser Seite sind eine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Verträge, Testamente und steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Steuerberater. Stand: September 2026.