Meine Mutter kann nicht mehr unterschreiben – wer darf das Haus verkaufen?
Es hängt davon ab, was vorher geregelt wurde. Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht, die Immobiliengeschäfte ausdrücklich umfasst, kann der Bevollmächtigte ohne Gericht verkaufen. Gibt es nur eine Betreuung, braucht der Verkauf die Genehmigung des Betreuungsgerichts und damit eine nachvollziehbare Wertermittlung. Kann die Eigentümerin noch selbst entscheiden, ist jetzt der Moment für den Notartermin.
Das Heim ist gefunden, die Kosten laufen, das Haus steht leer – und dann kommt der Satz vom Notar: So geht das nicht. Wer nicht mehr geschäftsfähig ist, kann keinen Kaufvertrag unterschreiben, und niemand darf das einfach für ihn tun, nur weil er das Kind ist.
Es gibt trotzdem einen Weg. Welcher, hängt davon ab, was vorher geregelt wurde. Hier stehen die drei möglichen Fälle, wie lange sie jeweils dauern und woran es in der Praxis hakt.
Die drei Fälle
Es gibt eine notarielle Vorsorgevollmacht
Der beste Fall. Der Bevollmächtigte handelt für Ihre Mutter, unterschreibt den Kaufvertrag und braucht dafür weder Gericht noch Genehmigung. Der Verkauf läuft wie jeder andere.
Zwei Bedingungen: Die Vollmacht muss Immobiliengeschäfte ausdrücklich umfassen, und sie muss öffentlich beglaubigt sein – ein privat ausgefülltes Formular weist das Grundbuchamt zurück.
Es gibt eine Betreuung
Hat das Amtsgericht einen Betreuer bestellt, kann dieser das Haus verkaufen – aber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Gericht prüft, ob der Verkauf überhaupt nötig ist und ob der Preis angemessen ist, und verlangt dafür in aller Regel eine nachvollziehbare Wertermittlung.
Betreuer kann auch ein Kind sein. Wer sich darum bewirbt, sollte das früh gegenüber dem Gericht anzeigen – sonst wird ein Berufsbetreuer bestellt, und dann entscheidet ein Fremder über das Elternhaus.
Es ist nichts geregelt – und sie kann noch entscheiden
Dann ist jetzt der Moment. Solange Ihre Mutter versteht, worum es geht, kann sie selbst verkaufen oder eine notarielle Vollmacht erteilen. Bei bekannter Diagnose empfiehlt sich ein hausärztliches Attest vom Tag der Beurkundung.
Dieses Zeitfenster schließt sich schleichend. Wer hier ein halbes Jahr wartet, landet unweigerlich im Betreuungsverfahren.
Wie lange das mit einer Betreuung dauert
Ehrliche Erwartung, damit Sie planen können: Von der Anregung beim Amtsgericht bis zur Bestellung des Betreuers vergehen oft mehrere Wochen bis Monate – mit Anhörung, ärztlichem Gutachten und Verfahrenspflegschaft. Danach folgt der Verkauf, und die gerichtliche Genehmigung dazu braucht noch einmal Zeit.
Was Käufer wissen müssen
Ein Kaufvertrag, den ein Betreuer unterschreibt, ist zunächst schwebend unwirksam – er wird erst wirksam, wenn die Genehmigung des Gerichts vorliegt und rechtskräftig ist. Der Notar nimmt das in den Vertrag auf. Für den Käufer bedeutet es Wartezeit, für Sie bedeutet es: Der Käufer muss das von Anfang an wissen und mittragen. Wer das erst beim Notartermin erfährt, springt ab.
Und wenn sie das Haus nicht mehr verlassen kann?
Diese Sorge hält viele Familien monatelang auf, und sie ist unbegründet: Notare kommen ins Haus. Beurkundungen am Krankenbett, im Pflegeheim oder in der eigenen Wohnung sind Alltag, nicht die Ausnahme. Auch am Wochenende, wenn es eilt.
Rufen Sie in der Notarkanzlei an und schildern Sie die Lage. Bei einer bekannten Demenz-Diagnose bringt der Notar in der Regel selbst das Thema Geschäftsfähigkeit auf und bittet um ein ärztliches Attest vom Tag der Beurkundung. Das ist kein Misstrauen – es schützt die Urkunde davor, später angefochten zu werden.
Ein zusätzlicher Aufwand entsteht dabei, aber er bewegt sich in einem Rahmen, der gegenüber einem Betreuungsverfahren nicht ins Gewicht fällt.
Woran es in der Praxis hakt
- Die Vollmacht deckt das Haus nicht ab. Sie regelt Bank und Gesundheit, aber nicht Grundstücksgeschäfte. Fällt erst beim Notar auf.
- Die Vollmacht ist nur privatschriftlich. Für Bankgeschäfte reicht das oft, fürs Grundbuch nicht.
- Der Preis ist dem Gericht zu niedrig. Ohne belastbare Wertermittlung wird die Genehmigung verzögert oder versagt – auch dann, wenn der Preis marktgerecht ist. Es fehlt schlicht der Nachweis.
- Mehrere Kinder, unterschiedliche Meinungen. Das Gericht hört die Angehörigen an. Wer sich streitet, verlängert das Verfahren erheblich.
- Der Käufer hält die Wartezeit nicht durch. Besonders bei Finanzierungen mit befristeter Zusage.
Ein Punkt, der oft übersehen wird
Eine Vorsorgevollmacht kann so formuliert sein, dass sie über den Tod hinaus gilt. Das erspart den Erben später erhebliche Wartezeit, weil sie handeln können, bevor Erbschein und Grundbuchberichtigung fertig sind. Wenn ohnehin ein Notartermin ansteht, lohnt es sich, danach zu fragen.
Die Reihenfolge
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Nachsehen, was vorhanden ist
Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung – und ob eine Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen ist.
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Prüfen lassen, ob sie fürs Haus reicht
Das kann Ihnen ein Notar in wenigen Minuten sagen. Dieser Anruf spart Ihnen im Zweifel Monate.
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Wenn nichts trägt: Betreuung anregen
Formlos beim Amtsgericht, mit Hinweis darauf, wer aus der Familie bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.
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Eine nachvollziehbare Wertermittlung besorgen
Das Gericht will begründet sehen, dass der Preis stimmt. Ohne diesen Nachweis kommt der Verkauf nicht durch.
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Käufer vorab informieren und erst dann zum Notar
Wer die Wartezeit kennt und akzeptiert, springt später nicht ab.
Was ich dabei für Sie tun kann
Ich erstelle die Wertermittlung, die Sie für das Betreuungsgericht brauchen – nachvollziehbar hergeleitet, mit Vergleichsdaten aus der Region, nicht als Zahl aus dem Bauch. Genau daran scheitern die meisten Genehmigungen.
Und ich suche Käufer, die wissen, worauf sie sich einlassen, und die Wartezeit bis zur Genehmigung mittragen. Das ist in diesen Fällen wichtiger als der letzte tausend Euro Aufschlag.
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Ich bin Immobilienmakler und weder Anwalt noch Notar. Die Hinweise auf dieser Seite sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung; Abläufe und Fristen unterscheiden sich je nach Gericht und Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben Ihnen ein Notar, ein Fachanwalt oder das zuständige Betreuungsgericht. Stand: September 2026.